Als Äußerungsrecht wird eine spezielle Rechtsmaterie bezeichnet, in der es um diffamierende, unwahre oder verleumderische Äußerungen geht. Der Fokus liegt auf Äußerungen in den Medien, wogegen der Verletzte sich zur Wehr setzt bzw. für deren Zulässigkeit der Äußernde streitet. Betroffen sein können sowohl Privatpersonen, prominente Persönlichkeiten als auch Unternehmen, über die in den Medien unwahre Tatsachen behauptet/verbreitet bzw. diffamierende Aussagen geäußert/verbreitet werden.

Unsere Tätigkeit im Bereich des Äußerungsrechts erstreckt sich z.B. auf:

      • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung/Abwehr von Unterlassungsansprüchen, Gegendarstellungsverlangen und Widerrufsansprüchen
      • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung/Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeld- bzw. Geldentschädigungsansprüchen
      • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit unwahren oder diffamierenden Äußerungen außerhalb der Presse/Medien
      • Vertragsgestaltung (Erstellung, Verhandlung und Überprüfung von Verträgen)
      • Falschberichterstattung
      • Tatsachenbehauptungen
      • Meinungsäußerungen
      • Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
      • Schutz des Rechts am Unternehmen
      • Schutz des Rechts am eigenen Namen
      • Schutz des Rechts am eigenen Bild
      • Schutz des Rechts am eigenen Wort
      • Satire und Karrikaturen
      • Verdachtsberichterstattung
      • Produkttests
      • Prüfung redaktioneller Beiträge, Anzeigen u.ä.

 

Lediglich im Presse- und Äußerungsrecht gibt es mit dem Gegendarstellungsanspruch einen besonderen Anspruch, den derjenige geltend machen kann, der von einer Berichterstattung betroffen ist. Das Recht der Gegendarstellung hat diverse Fallen, so dass eine rechtskundige Beratung zu empfehlen ist. 

Bedeutsam sind ebenso Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Wird jemand in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt, so kann er zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen.

In Frage kommt überdies ein Anspruch auf Widerruf der beanstandeten Äußerung.

 

Angesichts des Erfahrungsschatzes aus der langjährigen Befassung mit presse- und äußerungsrechtlichen Mandaten sind die Rechtsanwälte der KANZLEI THOMAS KAMMERL mit den Eigenheiten dieser besonderen Rechtsmaterie sowie mit der Rechtsprechung der gerichtlichen Spruchkörper für Pressesachen vertraut, womit eine effiziente und strategische Beratung der Mandantschaft erreicht wird.

Kanzlei Signatur w 2014 03 27

©  2023  RECHTSANWALT  THOMAS  KAMMERL.  ALLE  RECHTE  VORBEHALTEN.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SiteLock